In einem Werkvertrag über Sandstrahlarbeiten wurde ein Pauschalpreis vereinbart. Die im Angebot des Handwerksbetriebes enthaltene Flächenangabe von 3.000 Quadratmetern wurde in die Auftragsbestätigung nicht aufgenommen. Nach Abschluss der Arbeiten verlangte der Handwerker eine weitere Vergütung, da tatsächlich 5.280 Quadratmeter zu bearbeiten waren. Der Rechtsstreit ging zugunsten des Auftraggebers aus. Der Unternehmer konnte nicht beweisen, dass die Pauschalvereinbarung nur für 3.000 Quadratmeter gelten und die Bearbeitung einer größeren Fläche gesondert vergütet werden sollte. Die Fehlberechnung der Fläche ging daher zu seinen Lasten.
Urteil des OLG Brandenburg vom 21.02.2008
Aktenzeichen: 12 U 104/07
NJW-Spezial 2008, 237