Eine Frau hatte bei einem Versandhaus ein Herd-Set erworben. Nach ca. 1,5 Jahren platzte die Emailleschicht ab. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte das Versandhaus den Herd aus und verlangte für die bis zur Reklamation bestehende Nutzungsmöglichkeit einen Wertersatz in Höhe von 70 Euro. Der von der Kundin deswegen eingeschaltete Verbraucherverband erhob gegen diese Forderung Klage. Der Bundesgerichtshof sah einen Widerspruch zwischen den deutschen Gesetzen, die unter bestimmten Voraussetzungen einen solchen Wertersatz zulassen, und den EU-Richtlinien, die einen solchen Anspruch ausschließen, und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Die Europarichter stellten klar, dass insoweit das EU-Recht Vorrang hat (Urteil vom 17.04.2008 – C-404-06).
Dem folgte nun der Bundesgerichtshof. Die einschlägige Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB ist im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden. Ein Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache besteht daher im Falle der Nachbesserung nicht. Die nationalen Gerichte sind an das Urteil des EuGH gebunden. Sie sind bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen.
Urteil des BGH vom 26.11.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 200/05
NJW 2009, 427
ZIP 2009, 176