Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut einen Widerspruch zwischen den deutschen Gewährleistungsregelungen und den entsprechenden EU-Richtlinien festgestellt. Nach § 439 Abs. 4 BGB kann ein gewerblicher Verkäufer, der im Wege der Nacherfüllung eine vom Käufer wegen eines Mangels reklamierte Kaufsache gegen eine neue, mangelfreie austauscht, für die Nutzung des Gegenstands einen Wertersatz verlangen. Diese Regelung ist mit EU-Recht, wonach der Verkäufer zu einer kostenlosen Nacherfüllung verpflichtet ist, nicht vereinbar. Danach ist jede weitere finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Erfüllung seiner eigenen Kaufvertragspflichten verboten.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Händler ein defektes Herd-Set ausgetauscht und von der Kundin für die mehrmonatige Nutzungsdauer des defekten Teils einen Wertersatz von 70 Euro verlangt. Dies ist – so der EuGH – nicht zulässig.
Hinweis: Diese EU-Regelung gilt jedoch nur für den Fall der Nachbesserung. Macht der Käufer hingegen von seinem Recht auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags Gebrauch, ist der Verkäufer auch nach EU-Recht berechtigt, vom Käufer Wertersatz für die zeitweise Nutzung der Kaufsache zu verlangen.
Urteil des EuGH vom 17.04.2008
Aktenzeichen: C-404-06 Wertersatz
RdW 2008, 343