Häufig kommt es zwischen Parteien eines Fernabsatzkaufvertrages (Bestellung im Internet oder über Katalog) zu Streitigkeiten, wenn der Verbraucher von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht, nachdem er den Kaufgegenstand bereits benutzt hat, um diesen zu prüfen. Nach der Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB hat der Verbraucher – eine ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt – dem Verkäufer Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
Das Amtsgericht Köln sieht eine fünftägige Nutzung einer Matratze nicht mehr lediglich als Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Kaufsache an. Dies hat zur Folge, dass dem Verkäufer ein angemessener Wertersatzanspruch zusteht, den er vom an den Kunden zurückzuerstattenden Kaufpreis abziehen kann.
Urteil des AG Köln vom 04.04.2012
Aktenzeichen: 119 C 462/11
jurisPR-ITR 22/2012, Anm. 5