Apotheker dürfen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 (I ZR 193/07) ihren Kunden keine Rabatte einräumen und nur geringwertige Werbegeschenke machen. Dies gilt nicht nur für den Verkauf verschreibungspflichtiger, preisgebundener Medikamente. Der Bundesgerichtshof hält eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch für zulässig. Bei einem Preisnachlass von fünf Euro gehen die Karlsruher Richter hingegen bereits von einer unzulässigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs aus. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg konkretisierte die BGH-Rechtsprechung nun in mehreren neueren Entscheidungen.
Das Gericht untersagte es zwei Versandapotheken, ihren Kunden Gutscheine über 1,50 Euro pro Arzneimittel bzw. 3 Euro pro Rezept für die nächste Bestellung aus dem nicht preisgebundenen Sortiment anzubieten. Als (noch) zulässig wurde ein Zugabemodell einer Präsenzapotheke erachtet, die „Apotheken-Taler“ bzw. „Bonus-Taler“ ohne einen aufgedruckten Wert an ihre Kunden ausgab, mit denen Bonuspunkte mit einer Wertgrenze von jeweils circa 50 Cent für spätere Prämien angesammelt werden konnten.
Urteile des OVG Lüneburg vom 08.07.2011
Aktenzeichen: 13 ME 94/11, 13 ME 95/11; 13 ME 111/11
A&R 2011, 185; GRURPrax 2011, 356