Auf die Unachtsamkeit insbesondere vielbeschäftigter Unternehmer spekulieren dubiose Firmen, die Formulare übersenden, die Rechnungen über Anzeigen im Branchenfernmeldebuch nachempfunden sind und bereits vollständig ausgefüllte Überweisungsformulare enthalten oder in denen um Bestätigung bzw. Korrektur eines (angeblich) bereits bestehenden Interneteintrags gebeten wird. Erst bei genauerem Hinsehen stellt man fest, dass es sich um Veröffentlichungen in irgendwelchen Branchenverzeichnissen mit zweifelhaftem Werbewert handelt, die auf diese Weise angeboten werden. Geht aus dem Schreiben jedoch bei sorgfältiger Lektüre eindeutig hervor, dass mit der Rücksendung des unterschriebenen Formulars ein kostenpflichtiger Eintrag in Auftrag gegeben wird, kann der Vertrag in der Regel nicht wegen Irrtums angefochten werden.
Der Vertrag kann sich jedoch aus einem anderen Grund als unwirksam erweisen. Das Landgericht Wuppertal hält einen Vertrag über einen Eintrag in ein Online-Branchenverzeichnis für jährlich 910 Euro als wucherähnliches Geschäft (§ 138 BGB) für sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Eintrag in dem Verzeichnis über die gängigen Suchmaschinen (z.B. Google) zumindest auf deren ersten fünf Trefferseiten nicht gefunden werden kann und sich damit für den Kunden als weitestgehend wertlos erweist.
Beschluss des LG Wuppertal vom 05.06.2014
Aktenzeichen: 9 S 40/14
JurPC Web-Dok. 33/2015