Haftpflichtversicherungen lehnen beim Ausgleich von Unfallschäden von Fahrzeugen mit hohen Laufleistungen oftmals die Anerkennung eines unfallbedingten Minderwerts ab. Dies muss der Geschädigte nicht hinnehmen.
Ein Anspruch des Unfallgeschädigten auf Wertminderung ist – so das Oberlandesgericht Oldenburg- nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Unfallfahrzeug bereits eine Kilometerleistung von über 195.000 km aufweist. Auf eine starre Kilometergrenze kann demnach nicht mehr abgestellt werden. Das Gericht hat vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.
Urteil des OLG Oldenburg vom 01.03.2007
Aktenzeichen 8 U 246/06
OLGR Oldenburg 2007, 587