Ein weltweit tätiges Internet-Hotelbuchungsportal vereinbarte sogenannte „Bestpreisklauseln“ mit seinen Vertragshotels, wodurch sich diese verpflichteten, dem Portalbetreiber grundsätzlich die günstigsten Zimmerpreise zur Verfügung zu stellen und zu garantieren, dass mindestens die gleichen günstigen Preise eingeräumt werden, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet oder auf der hoteleigenen Homepage anbietet oder anbieten lässt.
Das Bundeskartellamt hielt die „Bestpreisklauseln“ für kartellrechtswidrig und untersagte die weitere Verwendung. Die Entscheidung wurde nun vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt. Die Klauseln bewirken in Anbetracht des Marktanteils des Portalbetreibers von über 30 Prozent eine erhebliche Einschränkung des Wettbewerbs u.a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern und stellen einen Verstoß gegen § 1 GWB dar.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.01.2015
Aktenzeichen: VI – Kart. 1/14 (V)
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf