Nicht nur konkrete Preisabsprachen von Anbietern verstoßen gegen das Verbot der unlauteren Wettbewerbsbehinderung, sondern auch sogenannte abgestimmte Verhaltensweisen. Hierzu der Europäische Gerichtshof (EuGH):
Eine abgestimmte Verhaltensweise verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG, wenn sie aufgrund ihres Inhalts und Zwecks und unter Berücksichtigung ihres rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes zu führen. Es ist weder erforderlich, dass der Wettbewerb tatsächlich verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wurde, noch dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem abgestimmten Verhalten und den Verbraucherpreisen besteht. Der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck, wenn er geeignet ist, Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens auszuräumen. Hierzu genügt bereits ein einziges Treffen zwischen Entscheidungsträgern mehrerer marktbeherrschender Unternehmen (hier der Telekommunikationsbranche). Auch in einem solchen Fall gilt die Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten eines an dem Treffen beteiligten Unternehmens. Diese Grundsätze sind von den nationalen Gerichten zu berücksichtigen.
Urteil des EuGH vom 04.06.2009
Aktenzeichen: C-8/08
EuZW 2009, 505