Eine gerichtliche Inanspruchnahme wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb unzulässig, weil der Abmahnende kurz vorher von dem abgemahnten Konkurrenten seinerseits wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt worden war.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine beantragte einstweilige Verfügung entfällt nicht aus dem Grund, weil sich der Eilantrag offensichtlich als „Gegenschlag“ darstellt. In diesem Fall kann die Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs auch nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 05.12.2008
Aktenzeichen: 6 W 157/08
JurPC Web-Dok. 77/2009