Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch eine salvatorische Klausel, nach der „anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung gelten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten“, eine nichtige Vertragsklausel über ein Wettbewerbsverbot nicht retten kann.
Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Eine im Arbeitsvertrag enthaltene salvatorische Klausel kann einen solchen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
Urteil des BAG vom 22.03.2017
Aktenzeichen: 10 AZR 448/15
Pressemitteilung des BAG