In der unzureichenden Darstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung und der Verwendung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internetunternehmens kann, auch wenn die Klauseln lediglich die Vertragsabwicklung betreffen, eine Wettbewerbshandlung mit dem Ziel liegen, planmäßig den Kunden zu übervorteilen.
In seiner Urteilsbegründung verkennt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zwar nicht, dass der Unternehmer, der Kaufinteressenten nicht oder in unzureichender Form über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht informiert, sich in der Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft. Die ordnungsgemäße Belehrung über das – für den Kunden vorteilhafte – Widerrufsrecht kann nämlich im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss eher fördern. Entsprechendes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln, durch die beim Verbraucher vor dem Vertragsschluss für ihn nachteilige, unrichtige Vorstellungen über die Rechtslage hervorgerufen werden können.
Aus dem Verstoß gegen die genannten Pflichten zieht der Unternehmer jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts oder von der Ausübung sonstiger tatsächlich bestehender, in den AGB-Klauseln jedoch ausgeschlossener vertraglicher Rechte abgehalten wird. Dieser Umstand reicht aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen und die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln als – zumindest mittelbar – absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 09.05.2007
Aktenzeichen: 6 W 61/07
JurPC Web-Dok. 133/2008