Anders als bei einem Verkauf durch Privatpersonen ist seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer rechtlich nicht mehr möglich. Ein Gewerbetreibender, der bei Geschäften mit Verbrauchern trotzdem seine Mängelhaftung ausschließt, handelt rechts- und damit wettbewerbswidrig. Für den Bundesgerichtshof liegt ein Wettbewerbsverstoß bereits dann vor, wenn ein gewerblicher Verkäufer auf der Internetplattform eBay Waren mit dem Hinweis anbietet, dass er diese ohne Garantie und Gewährleistung verkauft. Demnach stellt bereits die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
Urteil des BGH vom 31.03.2010
Aktenzeichen: I ZR 34/08
NJW 2011, 76