Dubiose Firmen spekulieren auf die Unachtsamkeit insbesondere vielbeschäftigter Geschäftsleute und Selbstständiger, indem sie Formulare übersenden, in denen um Bestätigung bzw. Korrektur eines (angeblich) bereits bestehenden Interneteintrags gebeten wird.
Derartige Anschreiben verstoßen laut Landgericht Ulm gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG. Dies gilt auch für Folgeschreiben in Form von Rechnungsstellungen und Mahnungen, mit denen die angeblichen Rechte aus den zuvor geschlossenen Verträgen durchgesetzt werden sollen.
Urteil des LG Ulm vom 13.05.2016
Aktenzeichen: 10 O 15/16 KfH
WRP 2016, 1049