Eine unzulässige „Werbung mit Telefonanrufen” i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt auch dann vor, wenn sich ein Demoskopie-Institut telefonisch an Verbraucher wendet, um im Auftrag eines Unternehmens die Zufriedenheit mit dessen Leistungen zu erfragen.
Urteil des OLG Köln vom 12.12.2008
Aktenzeichen: 6 U 41/08
Pressemitteilung des OLG Köln