Unaufgefordert zugesandte Werbe-E-Mails stellen nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Der Empfänger muss Arbeitszeit aufwenden, um unerwünschte Werbe-E-Mails auszusortieren. Die Vorgehensweise des Werbenden beeinträchtigt die negative Informationsfreiheit des Empfängers und stört den Geschäftsbetrieb.
Eine sogenannte Feedback-Anfrage nach Erwerb eines Produkts, mit der u.a. die Kundenzufriedenheit abgefragt wird, ist laut Amtsgericht Düsseldorf einer unzulässigen E-Mail-Werbung gleichzustellen. Dem gewerblichen Empfänger steht daher ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ sowie wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.
Urteil des AG Düsseldorf vom 27.10.2014
Aktenzeichen: 20 C 6875/14
CR 2014, 816
jurisPR-ITR 7/2015 Anm. 5