Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm können den Kunden von Kfz-Werkstätten gewährte Gutscheine für Folgeaufträge bei der Reparatur eines Kaskoschadens mit Selbstbeteiligung wettbewerbswidrig sein. Dadurch könnte für Kunden der Anreiz entstehen, entgegen der ihnen gegenüber ihrer Versicherung obliegenden Schadensminderungspflicht eine Werkstatt trotz überhöhter Reparaturpreise zu beauftragen.
Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabattgesetzes zwar wettbewerbsrechtlich zulässig. Entsprechende Angebote unterliegen jedoch einer Missbrauchskontrolle, wenn der angesprochene Kundenkreis bei zu treffenden Entscheidungen auch die Interessen Dritter berücksichtigen muss. Soweit ein Versicherungsnehmer ersichtlich die Interessen des Versicherers zu wahren hat, verstößt das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 UWG gegen die geltende fachliche Sorgfalt, wenn er dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten.
Urteil des OLG Hamm vom 12.11.2013
Aktenzeichen: I-4 U 31/13
WRP 2014, 217
RuS 2014, 63