Eine unzumutbare und damit wettbewerbswidrige Belästigung ist u.a. anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Das Oberlandesgericht Köln sieht den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung als erfüllt an, wenn ein Unternehmen, das sich auf dem Gebiet der Reparatur und des Austausches von Kfz-Glasscheiben betätigt, einen Kunden, an dessen Kraftfahrzeug es kurz vorher die Reparatur einer Autoscheibe durchgeführt hat, durch ein Marktforschungsinstitut anrufen lässt, um nach seiner Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung zu fragen und der Angerufene kein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt und ihm seine Telefonnummer nur überlassen hat, weil er bei der telefonischen Vereinbarung des Reparaturtermins vorsorglich darum gebeten wurde.
Urteil des OLG Köln vom 30.03.2012
Aktenzeichen: I-6 U 191/11
WRP 2012, 725
K&R 2012, 434