Eine Reparaturwerkstatt handelt wettbewerbswidrig, wenn sie die Selbstbeteiligung ihres Kunden, der bei ihr einen Teilkaskoschaden beheben lässt, ganz oder teilweise übernimmt, ohne dies der Versicherung gegenüber offenzulegen. Das Landgericht Frankfurt am Main sieht darin zum einen eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Versicherungsnehmers als Verbraucher, der durch das Umgehen der Selbstbeteiligung zu einem Vertragsbruch gegenüber seiner Kaskoversicherung verleitet wird. Zum anderen liegt in dem Verhalten eine gezielte Behinderung des Versicherers, da der Versicherungsnehmer keinen Anreiz mehr hat, zu überprüfen, ob der Austausch der Autoglasscheibe wirtschaftlich notwendig ist. Der Kaskoversicherung steht gegenüber der so handelnden Reparaturwerkstatt ein Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsanspruch zu.
Urteil des LG Köln vom 22.12.2011
Aktenzeichen: 81 O 72/11
GRUR-RR 2012, 122
NJW-RR 2012, 414