Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einer sogenannten Weiterempfehlungsfunktion auf der Internetseite eines gewerblichen Anbieters zu befassen, die wie folgt funktioniert: Gibt ein Nutzer seine eigene E-Mail-Adresse und eine weitere E-Mail-Adresse ein, wird von der Internetseite des Seitenbetreibers an die E-Mail-Adresse des Dritten eine automatisch generierte E-Mail versandt, die auf den Internetauftritt des Absenders hinweist.
Die Karlsruher Richter beurteilten die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, nicht anders als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Entgegen der Ansicht des beklagten Anbieters kommt es für die Einordnung als Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mail letztlich auf dem Willen des die Drittadresse angebenden Nutzers beruht. Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das der Seitenbetreiber mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Er wurde antragsgemäß auf Unterlassung verurteilt.
Urteil des BGH vom 12.09.2013
Aktenzeichen: I ZR 208/12
DB 2013, 2561