Wird ein Verbraucher durch eine Unterschriftsleistung an seiner Wohnungstür gegenüber dem Briefträger bei Entgegennahme einer „PostIdent-Sendung“ eines Telekommunikationsdienstleisters dazu veranlasst, nicht nur deren Empfang zu quittieren, sondern eine zum Vertragsschluss mit dem Absender führende Willenserklärung zu unterschreiben, liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassung im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Das vorwerfbare Unterlassen liegt in einem solchen Fall in der mangelnden vorherigen Aufklärung des Empfängers der Postsendung über die Wirkung seiner Unterschrift.
Urteil des KG Berlin vom 21.10.2011
Aktenzeichen: 5 U 93/11
GRUR-RR 2012, 167