Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband beanstandete, dass bestimmte von einem Händler vertriebene Energiesparlampen mehr Quecksilber enthielten als gesetzlich zulässig und verlangte die Unterlassung des weiteren Vertriebs. In mehreren Gutachten wurde bestätigt, dass die nach der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) festgelegten Grenzwerte tatsächlich erheblich überschritten waren. Wie bereits die Vorinstanzen sah der Bundesgerichtshof in dem Vertrieb der beanstandeten Lampen einen Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.
Die in der einschlägigen Verordnung ausgesprochenen Verbote dienen neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Fall ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus. Das Gericht sah somit im Vertrieb der gesundheitsgefährdenden Produkte einen Wettbewerbsverstoß, der zu dem Unterlassungsurteil führte.
Urteil des BGH vom 21.09.2016
Aktenzeichen: I ZR 234/15
Pressemitteilung des BGH