Der in den USA ansässige Messenger-Dienst „WhatsApp“ wirbt auf seiner deutschsprachigen Internetseite um Kunden. Wer den Dienst nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren lassen und der Datenschutzrichtlinie sowie den Nutzungsbedingungen zustimmen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete, dass diese nur in englischer Sprache verfasst sind.
Das Kammergericht Berlin gab der Unterlassungsklage des Verbandes statt. Vertragsbedingungen eines in Deutschland tätigen Internetdienstes sind intransparent und damit unwirksam, wenn sie nicht ins Deutsche übersetzt sind. Verbraucher müssen nicht damit rechnen, ein umfangreiches, komplexes Regelwerk mit sehr vielen Klauseln in einer Fremdsprache vorzufinden.
Urteil des KG Berlin vom 08.04.2016
Aktenzeichen: 5 U 156/14
DSB 2016, 137