Nach 475 Abs. 2 BGB kann ein gewerblicher Verkäufer durch entsprechende Vereinbarung die Gewährleistungsdauer für neue Sachen auf zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr beschränken.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des gewerblichen Verkäufers (hier Gebrauchtwagenhändler), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, jedoch wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Danach ist eine Abkürzung der Verjährungsfrist für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit des Käufers und – hier von Bedeutung – für grobes Verschulden nicht zulässig. Dies muss in der AGB-Klausel klargestellt werden.
Urteil des BGH vom 29.05.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 174/12
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