Der Bundesgerichtshof hält einen wichtigen Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis für gegeben, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es ihnen deshalb nicht zuzumuten ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann.
Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zulasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zuschulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass solche Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt wurden.
Urteil des BGH vom 11.02.2008
Aktenzeichen: II ZR 67/06
MDR 2008, 513