Zwei Unternehmen schlossen einen ausschließlichen Lizenzvertrag über ein Verfahrensschutzrecht mit einer Mindestvertragslaufzeit von 15 Jahren. Als Gegenleistung wurde eine Umsatzlizenz vereinbart. In der Folgezeit ergaben sich beim Lizenznehmer erhebliche Probleme bei der Vermarktung der Anlagen, in denen die Lizenz genutzt wurde. Letztlich konnte kein einziges Projekt erfolgreich abgeschlossen werden. Dementsprechend blieben Lizenzzahlungen aus.
Der Bundesgerichtshof hielt unter diesen Umständen eine außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrags durch den Lizenzgeber für zulässig. Wegen der Ausschließlichkeit der Lizenz wäre der Lizenzgeber ansonsten auf nicht absehbare Zeit daran gehindert, die Erfindungen außerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses zu verwerten und damit wirtschaftlichen Nutzen aus den auf den Erfindungen beruhenden Ausschließlichkeitsrechten zu ziehen. Auf die Ursache für die unzulänglichen oder untauglichen Versuche des Lizenznehmers zur praktischen Verwirklichung kommt es in einem derartigen Fall nicht an. Eine Vertragskündigung erforderte daher nicht die Feststellung eines Verschuldens des Lizenznehmers.
Urteil des BGH vom 26.03.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 1/08
NJW Heft 22/2009, Seite VIII