Nach § 103 Abs. 3 AktG hat das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit.
Hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist entscheidend, dass das weitere Verbleiben des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds im Amt die Funktionsfähigkeit des gesamten Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt, also für die Gesellschaft unzumutbar ist. Dies ist bei grober Pflichtverletzung des Aufsichtsratsmitglieds oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Aufsichtsratsaufgaben regelmäßig zu bejahen. Ein wichtiger Grund kann gegeben sein, wenn das Mitglied die Zusammenarbeit im Aufsichtsrat behindert, durch sein intrigantes Verhalten das Vertrauensverhältnis zerstört oder wiederholt unentschuldigt den Aufsichtsratssitzungen fernbleibt. Darüber hinaus kann ein wichtiger Grund auch dann vorliegen, wenn das Aufsichtsratsmitglied gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstößt.
Das Fernbleiben von Aufsichtsratssitzungen kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts München erst dann einen wichtigen Grund zur Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds darstellen, wenn es auf eine Boykotthaltung des Mitglieds schließen lässt. Soweit der betroffene Aufsichtsrat berufs- oder urlaubsbedingt verhindert war, an den Sitzungen teilzunehmen, ist eine Boykotthaltung zu verneinen.
Beschluss des OLG München vom 28.08.2018
Aktenzeichen: 31 Wx 61/17
AG 2019, 97