Mahnt ein Unternehmer einen Wettbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab, war es bislang gängige Praxis, die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten ohne Umsatzsteuer zu fordern. Nach Zahlungseingang durch den Abgemahnten hat der Rechtsanwalt sodann gegenüber seinem Mandanten abgerechnet, von dem er nur noch die Umsatzsteuer forderte. Der Abmahner hat diese Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerausgleichs dann von seiner Umsatzsteuerpflicht gegenüber dem Finanzamt abgezogen.
Der Bundesfinanzhof erteilt dieser Praxis nun eine Absage. Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern – und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen – zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass der Abgemahnte einen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer hat. Solange ihm keine ordnungsgemäße Rechnung erteilt wurde, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Urteil des BFH vom 21.12.2016
Aktenzeichen: XI R 27/14
DB 2017, 946