Parkt ein Autofahrer seinen Pkw ohne zu zahlen auf einem jedermann zugänglichen privaten Parkplatz und macht der Betreiber des Parkplatzes das Parken von der Zahlung einer Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, ist in dem Abstellen des Fahrzeugs eine widerrechtliche Besitzstörung zu sehen. Der Parkplatzinhaber kann daher von dem Fahrer die Unterlassung der Parkplatznutzung bei Androhung eines Ordnungsgeldes verlangen.
Hat ein Fahrzeughalter das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er sich trotz Aufforderung des Parkplatzbetreibers weigert, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen. Er ist allerdings nicht verpflichtet, die Kosten der Halteranfrage zu tragen.
Urteil des BGH vom 18.12.2015
Aktenzeichen: V ZR 160/14
MDR 2016, 267
NJW 2016, 863