Wer ein endfälliges Darlehen mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelt hat, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, ist bei einem Widerruf des Darlehens (z.B. wegen unterbliebener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung) nicht berechtigt, auch den Lebensversicherungsvertrag zu widerrufen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB bilden, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. Von verbundenen Verträgen ist nur dann auszugehen, wenn zum einen das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und dass zum anderen beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wird – wie hier – die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert, fehlt bereits die erste dieser beiden Voraussetzungen.
Urteil des BGH vom 05.05.2015
Aktenzeichen: XI ZR 406/13
RdW 2015, 399