Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Unternehmer, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz bestellen. Dabei steht es der Geschäftsleitung frei, ob sie einen Mitarbeiter oder eine außenstehende Person zum Datenschutzbeauftragten bestellen. Wurde ein interner Datenschutzbeauftragter bestellt, kann diese Entscheidung jedoch nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden.
Das Bundesarbeitsgericht hält einen Widerruf der Bestellung nur aus wichtigem Grund für gerechtfertigt, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Dieser kann daher die Bestellung des internen Datenschutzbeauftragten nicht mit der Begründung widerrufen, er wolle nun einen Externen mit den Aufgaben betrauen. Ebenso wenig rechtfertige die bloße Mitgliedschaft des internen Datenschutzbeauftragten im Betriebsrat, dessen Zuverlässigkeit für die besonderen betrieblichen Aufgaben in Frage zu stellen.
Urteil des BAG vom 23.03.2011
Aktenzeichen: 10 AZR 562/09
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