Bei Onlineauktionen sind vor allem für gewerbliche Anbieter positive Bewertungen durch ihre Kunden von erheblicher Bedeutung für weitere Geschäfte. Ein gewerblicher eBay-Händler kann den Widerruf einer negativen Bewertung in der Regel nur dann verlangen, wenn sie auf einer falschen Tatsachenbehauptung beruht. Werturteile sind, soweit sie nicht verunglimpfend und beleidigend sind, daher im Regelfall von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Das Oberlandesgericht Celle hält einen Anspruch auf Widerruf u.U. auch bei einem bloßen Werturteil in engen Grenzen für begründet. Ob eine Bewertung unzutreffend ist, ist im Falle der Abgabe von Werturteilen letztlich eine Frage der Bewertung. Unzulässig sind Werturteile erst, wenn sie unsachlich sind. Die Grenze zur Unsachlichkeit ist dann als überschritten anzusehen, wenn bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen vorgenommen werden oder die abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar, d.h. indiskutabel, erscheint.
Den Streitwert für das Verfahren auf Beseitigung der beanstandeten Bewertung setzte das Gericht hier auf 5.000 Euro fest.
Urteil des AG Brühl vom 07.04.2008
Aktenzeichen: 28 C 447/07
ITBR 2008, 201