Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein schädigendes Fehlverhalten eines Geschäftsführers den Widerruf von dessen Versorgungsbezügen rechtfertigen kann und stellt hieran äußerst hohe Anforderungen.
Mit einem Fehlverhalten, das eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, kann allein der Widerruf einer Versorgungszusage nicht begründet werden. Ein solcher Widerruf ist weder ein Mittel, pflichtwidriges Verhalten zu sanktionieren noch den pflichtwidrig handelnden Mitarbeiter zu disziplinieren. Hat der Arbeitnehmer einmal die Versorgungsanwartschaft auf redliche Weise erlangt, so kann er diese nicht allein durch die Verletzung vertraglicher Pflichten verlieren.
Die Karlsruher Richter halten einen Widerruf allenfalls dann für gerechtfertigt, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Dies setzt voraus, dass das Unternehmen durch das grobe Fehlverhalten in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht wurde. Ist dies nicht der Fall, verbleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit der Geltendmachung der ihm zustehenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer.
Urteil des BGH vom 02.07.2019
II ZR 252/16
DB 2019, 1954