Wurde einem Betreuer u.a. der Aufgabenkreis „Widerruf von Vollmachten“ übertragen, kann er eine vom Betreuten früher erteilte Vorsorgevollmacht widerrufen. Dem ursprünglich Bevollmächtigten steht in diesem Fall kein Recht zu, im eigenen oder im Namen des Betreuten, Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung zu erheben.
Urteil des KG Berlin vom 03.02.2009
Aktenzeichen: 1 W 530/07
NJW 2009, 1425
FamRZ 2009, 908