Haben sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und des Weiteren bestimmte Personen als Erben des Letztversterbenden eingesetzt und sollen die Verfügungen des einen Ehegatten von denen des anderen abhängig sein, spricht man von wechselbezüglichen Verfügungen. Zu Lebzeiten beider Eheleute kann einer von ihnen eine wechselbezügliche Verfügung einseitig nur durch eine notarielle Erklärung widerrufen. Diese Erklärung muss dem anderen zugehen.
Dabei kann problematisch sein, wenn der andere Ehegatte mittlerweile geschäftsunfähig geworden ist. In dem Fall ist die Aushändigung der Widerrufserklärung an einen von diesem mit umfassender und uneingeschränkter General- bzw. Vorsorgevollmacht bestellten rechtsgeschäftlichen Vertreter wirksam. Die Bestellung eines Betreuers als gesetzlicher Vertreter ist bei Vorliegen einer derartigen Vollmacht nicht erforderlich.
Beschluss des LG Leipzig vom 01.10.2009
Aktenzeichen: 4 T 549/08
FamRZ 2010, 403