Der Betrieb von Radarwarngeräten ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten. Entsprechende Kaufverträge sind sittenwidrig und damit nichtig. Der bereits an den Verkäufer bezahlte Kaufpreis kann vom Erwerber gleichwohl nicht zurückgefordert werden, wenn ihn ebenfalls der Vorwurf des sittenwidrigen Geschäfts trifft. Dementsprechend enthielt der Bestellschein eines Internethändlers unter anderem den vorformulierten Hinweis: „Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.“ Die Lieferung erfolgte per Nachnahme. Der Kunde schickte das Gerät nach wenigen Tagen unter Berufung auf sein Widerrufsrecht an den Händler zurück und verlangte die Erstattung des Geldes.
Der Bundesgerichtshof sah keinen Grund einem Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft sein Widerrufsrecht deshalb abzusprechen, weil der Kaufvertrag über ein Radarwarngerät wegen Sittenwidrigkeit von Anfang an nichtig war. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist.
Urteil des BGH vom 25.11.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 318/08
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