Ist die in einer Eigentümerversammlung abgegebene Stimme dem Versammlungsleiter zugegangen, kann sie nicht mehr widerrufen werden. Bei einer in offener Abstimmung (Handzeichen, mündliche Erklärung) abgegebenen Stimme, ist diese zugegangen, wenn der Versammlungsleiter von ihr Kenntnis genommen hat. Bei einer schriftlichen Abstimmung mit Stimmzetteln liegt ein den Widerruf ausschließender Zugang vor, wenn der Stimmzettel durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Versammlungsleiters oder der mit der Auszählung betrauten Personen geraten ist.
Urteil des BGH vom 13.07.2012
Aktenzeichen: V ZR 254/11
EBE/BGH 2012, 322
WuM 2012, 577