Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Taxilizenz wegen Unzuverlässigkeit, nachdem ein Taxiunternehmer wegen tätlicher sexueller Beleidigungen gegenüber weiblichen Fahrgästen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Dem stand nicht entgegen, dass gegen ihn eine Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen verhängt worden ist, die nicht in das Führungszeugnis einzutragen ist. Auch derartige Verfehlungen sind nicht als geringfügig anzusehen. Vielmehr ist bei Straftaten, wie sie hier vorliegen, in der Regel nicht zu erwarten, dass der straffällige Taxiunternehmer gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen.
Urteil des VG Hamburg vom 28.05.2015
Aktenzeichen: 5 K 859/15
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