Der Vermieter kann eine dem Mieter vertraglich erteilte Untervermieterlaubnis aus wichtigem Grund widerrufen, auch wenn dies vertraglich nicht vorbehalten ist.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter bei Vertragsabschluss den Vermieter über den Umfang der beabsichtigten Untervermietung getäuscht hat. Für den Vermieter besteht in einem solchen Fall auch keine Pflicht, den Mieter vor dem Widerruf der Untervermietungserlaubnis zunächst abzumahnen.
Urteil des AG Halle (Saale) vom 02.05.2013
Aktenzeichen: 93 C 3182/12
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