Ein Arbeitgeber ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur dann zum Widerruf einer bereits unverfallbaren Versorgungszusage berechtigt, wenn der berechtigte Arbeitnehmer besonders grobe und folgenreiche Pflichtverletzungen zulasten des Arbeitgebers begangen hat.
Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer das Erreichen der Unverfallbarkeitsgrenze seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung der von ihm zu verantwortenden Verfehlungen erschlichen hat und eine rechtzeitige Entdeckung der Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte. Die Verursachung eines Vermögensschadens zulasten des Unternehmens berechtigt allerdings nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in besonders grober Weise verletzt und er dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat.
Urteil des BAG vom 13.11.2012
Aktenzeichen: 3 AZR 444/10
BB 2013, 819
ArbR 2013, 212