Das Amtsgericht Backnang hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und in welcher Höhe ein Verbraucher bei fristgerechtem Widerruf an den Verkäufer einen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eines Elektrorasierers zu leisten hat. Nach Rücksendung des Rasierers stellte der Verkäufer Bartstoppeln in dem Gerät fest, sodass er es nicht mehr verkaufen konnte.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Rasierer, dessen Scherkopf mit Bartstoppeln verschmutzt ist und schimmelig bzw. modrig riecht, durch die Ingebrauchnahme wertlos geworden ist. Der Käufer ist dann nach § 357 Abs. 3 BGB verpflichtet, einen Wertersatz in Höhe des vollen Kaufpreises (100 Prozent des Wertes) zu leisten. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, den Wertersatzanspruch mit dem Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises zu verrechnen (Aufrechnung).
Urteil des AG Backnang vom 17.06.2009
Aktenzeichen: 4 C 810/08
K&R 2009, 747