Eine zwischen dem Gläubiger einer Spareinlage und der kontoführenden Bank getroffene Vereinbarung, dass die Rechte aus der Spareinlage mit dem Tod des Gläubigers auf einen Dritten übergehen, kann – anders als bei Lebensversicherungen – grundsätzlich auch dann frei abgeändert werden, wenn die Vereinbarung als unwiderruflich bezeichnet ist und der begünstigte Dritte sie mitunterzeichnet hat. Dies folgerte das Oberlandesgericht Saarbrücken aus der in derselben Urkunde enthaltenen Regelung: „Das Recht des Gläubigers, zu seinen Lebzeiten frei über das Konto … zu verfügen, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.“ Vor dem Tod des Gläubigers hat der Dritte daher kein Recht, sondern nur eine Chance auf künftigen Rechtserwerb.
Hinweis: Auch wenn die Bezugsberechtigung zu Lebzeiten des Sparbuchinhabers nicht geändert wurde, muss der Bezugsberechtigte damit rechnen, dass die Erben die Erklärung widerrufen, bevor die Auszahlung an den Berechtigten erfolgt ist. Da damit der Vollzug der Schenkung unterbunden wird, hat der Bedachte mangels notarieller Beurkundung der Schenkungsvereinbarung dann keine Chance, an das Geld zu kommen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.09.2012
Aktenzeichen: 8 U 581/10 – 162
ZEV 2013, 275