Nach § 312d Abs. 3 BGB erlischt das jedem Verbraucher nach Abschluss eines Fernabsatzvertrages zustehende Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung u.a. in folgenden Fällen: … wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Auf diese Vorschrift können sich Internetanbieter von Dienstleistungen aber nur dann berufen, wenn sie die Verbraucher bei Vertragsschluss auch ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht belehrt haben.
Eine von einem rechtsunkundigen Verbraucher ausgesprochene Kündigung kann als Erklärung eines Widerrufs ausgelegt werden. Eine juristisch unzutreffende Bezeichnung der Rechtshandlung spielt insoweit keine Rolle.
Urteil des AG Wuppertal vom 01.12.2008
Aktenzeichen: 32 C 152/08
JurPC Web-Dok. 24/2009