Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen anlässlich unzureichender Widerrufsbelehrungen im Internethandel (insbesondere bei eBay) entwickeln sich zum „Dauerbrenner“. Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Widerrufsbelehrung eines eBay-Händlers für unzureichend und demzufolge wettbewerbswidrig erklärt, bei der die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ gewählt wurde.
Der verwendete Text ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt, er ist aber insofern falsch, weil nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger beginnt (§ 312d Abs. 2 BGB). Die verwendete Formulierung erweckt daher beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, die Widerrufsfrist werde zum Beispiel schon durch die in einer Bestätigungs-E-Mail enthaltene Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007
Aktenzeichen: I-20 U 107/07
JurPC Web-Dok. 15/2008