Wird durch eine Widerrufsbelehrung in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Widerruf könne nur schriftlich erklärt werden, weil trotz vorhandenem Anschluss keine Telefonnummer angegeben wird, ist die Verwendung der betreffenden Widerrufsbelehrung unlauter und damit wettbewerbswidrig.
Beschluss des OLG Hamm vom 24.03.2015
Aktenzeichen: 4 U 30/15
JurPC Web-Dok. 92/2015