Die Frist für das einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag zustehende Widerrufsrecht beginnt nach § 312d Abs. 2 BGB frühestens mit Vertragsschluss. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck sieht diese Anforderungen nicht erfüllt, wenn eine Widerrufsbelehrung die Formulierung enthält, dass die Widerrufsfrist „nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-Infoverordnung“ beginnt. Der Verbraucher kann nicht wissen, ob der Erhalt der Belehrung mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammenfällt. Auch wären nach dem Inhalt der verwendeten Belehrung durchaus Fälle denkbar, in denen die Widerrufsfrist unabhängig vom Vertragsschluss in Gang gesetzt würde. Dies entspricht nicht der Rechtslage. Daher wird die in der Regel einmonatige Widerrufsfrist durch eine derartige Belehrung nicht in Gang gesetzt. Der Widerruf kann auch noch danach erklärt werden.
Urteil des AG Hamburg-Wandsbeck vom 13.01.2012
Aktenzeichen: 716a C 354/11
JurPC Web-Dok. 63/2012