Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg stellt es nicht lediglich einen Bagatellverstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, wenn in der Widerrufsbelehrung nicht die im Internetversandhandel geltende Widerrufsfrist von einem Monat, sondern eine – bekanntlich kürzere – Frist von vier Wochen angegeben wird. Das Gericht begründete dies mit der ansonsten drohenden Nachahmungsgefahr.
Beschluss des OLG Hamburg vom 26.03.2007
Aktenzeichen: 3 W 58/07
JurPC Web-Dok. 109/2009