Bei sogenannten Fernabsatzverträgen (Versandhandel, Internet) steht dem Verbraucher nach dem Gesetz ein Widerrufs- und Rückgaberecht zu (§ 312d BGB). Dies gilt jedoch u.a. dann nicht, wenn leicht verderbliche Waren geliefert werden (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Diese Vorschrift ist insbesondere auf Lebensmittel, aber auch auf Schnittblumen anwendbar.
Das Oberlandesgericht Celle lehnte jedoch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Ausnahmevorschrift auf die Versendung „wurzelnackter“ lebender Bäume ab, da diese so langlebig sind, dass sie bei ordnungsgemäßer Behandlung auch eine Rücksendung an den Verkäufer überstehen können. Allein die Möglichkeit eines unsachgemäßen Rücktransports, macht die Bäume nicht zu „verderblichen Waren“.
Beschluss des OLG Celle vom 04.12.2012
Aktenzeichen: 2 U 154/12
CR 2013, 196