Telekommunikationsverträge werden von Kunden nicht selten nur deshalb gekündigt, um in den Genuss besserer Vertragskonditionen bei demselben Anbieter zu kommen. In einem derartigen Fall hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass einem Verbraucher auch dann das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht zusteht, wenn er sich, nachdem er einen Vertrag mit dem Internetanbieter gekündigt hat, in einem darauffolgenden Telefonanruf des Anbieters zunächst zu einer Vertragsverlängerung zu verbesserten Konditionen bereit erklärt, den Vertrag aber kurz darauf wegen des beabsichtigten Wechsels zu einem noch günstigeren Anbieter widerruft. Das Widerrufsrecht besteht danach nicht nur bei einem Neuabschluss, sondern auch dann, wenn sich wesentliche Vertragsinhalte geändert haben.
Urteil des OLG Koblenz vom 28.03.2012
Aktenzeichen: 9 U 1166/11
BB 2012, 1230