Dem Verbraucher steht bei einem sogenannten Fernabsatzvertrag (Versand- oder Internethandel) ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu, über das er vom Vertragspartner vorher belehrt werden muss. Ausnahmen hiervon bestehen z.B. beim Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften und bei Fertigung von Waren nach Kundenspezifikation (§ 312d Abs. 4 BGB).
Das Landgericht Hannover hat eine Fertigung von Waren nach Kundenspezifikation verneint, wenn ein Kunde bei einem Internethändler Alufelgen und Reifen in fertig montiertem Zustand bestellt. Der Händler konnte nicht nachweisen, dass er nach erfolgtem Widerruf und Rückgabe der Räder durch den Kunden Felgen und Räder nicht ohne Schäden demontieren und einzeln nicht ohne erheblichen Preisnachlass verkaufen kann. Nur dann hätte eine das Widerrufsrecht ausschließende Fertigung nach Kundenspezifikation vorgelegen.
Urteil des LG Hannover vom 20.03.2009
Aktenzeichen: 13 S 36/08
DAR 2009, 530